Von der Haverei.
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der auf die erforderlichen Reparaturenwirklich verwendeten Kosten.
Insoweit die Ausbesserung währendder Reise nicht geschieht, ist die Abschätzungfür die Schadensberechnung ausschließlichmaaßgebend.
Art. 712.
Der nach Maaßgabe des vorstehendenArtikels ermittelte volle Betrag der Re-paraturkosten bestimmt die zu leistendeVergütung, wenn das Schiff zur Zeit derBeschädigung noch nicht ein volles Jahrzu Wasser war.
^ Dasselbe gilt von der Vergütung füreinzelne Theile des Schiffs, namentlichfür die Metallhaut, sowie für einzelneTheile des Zubehörs, wenn solche Theilenoch nicht ein volles Jahr in Gebrauchwaren.
In den übrigen Fällen wird vondem vollen Betrage wegen des Unterschiedeszwischen alt und neu ein Drittel, bei denAnkerketten ein Sechstel, bei den Ankernjedoch nichts abgezogen.
Von dem vollen Betrage kommenferner in Abzug der volle Erlös oderWerth der etwa noch vorhandenen altenStücke, welche durch neue ersetzt sind oderzu ersitzen sind.