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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
336
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336 Fünftes Buch. Achter Titel.

Findet ein solcher Abzug und zugleichder Abzug wegen des Unterschiedes zwischenalt und neu statt, so ist zuerst dieser letztereund sodann erst von dem verbleibendenBetrage der andere Abzug zu machen.

Art. 713.

Die Vergütung für aufgeopferteGüter wird durch den Marktpreis bestimmt,welchen Güter derselben. Art und Be-schaffenheit am Bestimmungsort bei Be-ginn der Löschung des Schiffs haben.

In Ermangelung eines Marktpreises,oder insofern über denselben oder überdessen Anwendung, insbesondere mit Rück-sicht auf die Qualität der Güter Zweifelbestehen, wird der Preis durch Sachver-ständige ermittelt.

Von dem Preise kommt in Abzug,was an Fracht, Zöllen und Unkosten inFolge des Verlustes der Güter erspartwird.

Zu den aufgeopferten Gütern gehörenauch diejenigen, welche zur Deckung dergroßen Haverei verkauft worden sind (Art.708 Ziffer 7).

Art. 71-i.

Die Vergütung für Güter, welcheeine zur großen Haverei gehörige Beschädig-ung erlitten haben, wird bestimmt durchden Unterschied zwischen dem durch Sach-