Von der Haverei.
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verständige zu ermittelnden Verkaufswerth,welchen die Güter im beschädigten Zustandeam Bestimmungsort bei Beginn der Lösch-ung des Schiffs haben, und dem im vor-stehenden Artikel bezeichneten Preise nachAbzug der Zölle und Unkosten, soweit siein Folge der Beschädigung erspart sind.
Art. 7t5.
Die vor, bei oder nach dem Haverei-fall entstandenen, zur großen Haverei nichtgehörenden Werthsverringerungen und Ver-luste sind bei Berechnung der Vergütung(Art. 713, 714) in Abzug zu bringen.
Art. 716.
Endet die Reise für Schiff undLadung nicht im Bestimmungshafen, son-dern an einem anderen Ort, so tritt dieserletztere, endet sie durch Verlust des Schiffs,so tritt der Ort, wohin die Ladung inSicherheit gebracht ist, für die Ermittelungder Vergütung an die Stelle des Be-stimmungsorts.
Art. 717.
Die Vergütung für entgangene Frachtwird bestimmt durch den Frachtbetrag,welcher für die aufgeopferten Güter zuentrichten gewesen sein würde, wenn die-selben mit dem Schiff an dem Ort ihrerBestimmung, oder wenn dieser von dem
Handelsgesetzbuch. 22