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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
338
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338 Fünftes Buch. Achter Titel. /

Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort an-gelangt waren, wo die Reise endet.

Art. 713.

Der gesammte Schaden, welcher diegroße Haverei bildet, wird über das Schiff,die Ladung und die Fracht nach Verhält-niß des Werths und des Betrags derselbenvertheilt.

Art. 719.

Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:

t) mit dem Werthe, welchen es in demZustand am Ende der Reise bei Be-ginn der Löschung hat;

2) mit dem als große Haverei in Rech-nung kommenden Schaden an Schiffund Zubehör.

Von dem unter Ziffer 1 bezeichnetenWerth ist der noch vorhandene Werthderjenigen Reparaturen und Anschaffungenabzuziehen, welche erst nach dem Haverei-fall erfolgt sittd.

Art. 720.

Die Ladung tragt bei:

1) mit den am Ende der Reise beiBeginn der Löschung noch vorhan-denen Gütern, oder wenn die Reisedurch den Verlust.des Schiffs endet(Art. 716), mit den in Sicherheit