338 Fünftes Buch. Achter Titel. /
Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort an-gelangt waren, wo die Reise endet.
Art. 713.
Der gesammte Schaden, welcher diegroße Haverei bildet, wird über das Schiff,die Ladung und die Fracht nach Verhält-niß des Werths und des Betrags derselbenvertheilt.
Art. 719.
Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
t) mit dem Werthe, welchen es in demZustand am Ende der Reise bei Be-ginn der Löschung hat;
2) mit dem als große Haverei in Rech-nung kommenden Schaden an Schiffund Zubehör.
Von dem unter Ziffer 1 bezeichnetenWerth ist der noch vorhandene Werthderjenigen Reparaturen und Anschaffungenabzuziehen, welche erst nach dem Haverei-fall erfolgt sittd.
Art. 720.
Die Ladung tragt bei:
1) mit den am Ende der Reise beiBeginn der Löschung noch vorhan-denen Gütern, oder wenn die Reisedurch den Verlust.des Schiffs endet(Art. 716), mit den in Sicherheit