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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
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Von der Haverei.

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gebrachten Gütern, soweit in beidenFällen diese Güter sich zur Zeit desHavercifalls am Bord des Schiffsoder eines Leichterfahrzeugs (Art. 703Ziff. 2) befunden haben;IS) mit den aufgeopferten Gütern(Art. 713).

Art. 72t.

Bei Ermittelung des Beitrags kommt«n Ansatz:

1) für die Güter, welche unversehrtsind, der Marktpreis oder der durchSachverständige zu ermittelnde Preis(Art. 7 t 3), welchen dieselben amEnde der Reise bei Beginn undam Orte der Löschung des Schiffs,oder wenn die Reise durch Verlustdes Schiffs endet (Art. 7t 6), zurZeit und am Orte der Bergung ha-ben, nach Abzug der ^Fracht, Zölleund sonstigen Unkosten;

2) für die Güter, welche währendder Reise verdorben sind oder einezur großen Haverei nicht gehörigeBeschädigung erlitten haben, der ^durch Sachverständige zu ermittelndeVerkaufswerth (Art. 714), welchendie Güter im beschädigten Zustandzu der unter Ziffer 1 erwähntenZeit und an dem dort bezeichnetenOrt haben, nach Abzug der Fracht,Zölle und sonstigen Unkosten;

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