340 Fünftes Buch. Achter Titel.
3) für die Güter, welche aufgeopfertworden sind, der Betrag, welchernach Art. 713 für dieselben alsgroße Haverei in Rechnung kommt;
4) für die Güter, welche eine zurgroßen Haverei gehörige Beschädig-ung erlitten haben, der nach derBestimmung unter Ziffer 2 zu er-ermittelnde Werth, welchen die Güterim beschädigten Zustand haben, undder Werthsunterschied, welcher nachArt. 714 für die Beschädigung alsgroße Haverei in Rechnung kommt.
Art. 722.
Sind Güter geworfen, so haben die-selben zu der gleichzeitigen oder einer späterengroßen Haverei im Fall ihrer Bergungnur dann beizutragen, wenn der Eigen-thümer eine Vergütung verlangt.
Art. 723.
Die Frachtgelder tragen bei mit zweiDrittel:
t) des Bruttobetrags, welcher ver-dient ist;
2) des Betrags, welcher nach Art. 7t7als große Haverei in Rechnungkommt.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,die auf zwei Drittel bestimmte Quote bisauf die Hälfte zu ermäßigen.