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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
340
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340 Fünftes Buch. Achter Titel.

3) für die Güter, welche aufgeopfertworden sind, der Betrag, welchernach Art. 713 für dieselben alsgroße Haverei in Rechnung kommt;

4) für die Güter, welche eine zurgroßen Haverei gehörige Beschädig-ung erlitten haben, der nach derBestimmung unter Ziffer 2 zu er-ermittelnde Werth, welchen die Güterim beschädigten Zustand haben, undder Werthsunterschied, welcher nachArt. 714 für die Beschädigung alsgroße Haverei in Rechnung kommt.

Art. 722.

Sind Güter geworfen, so haben die-selben zu der gleichzeitigen oder einer späterengroßen Haverei im Fall ihrer Bergungnur dann beizutragen, wenn der Eigen-thümer eine Vergütung verlangt.

Art. 723.

Die Frachtgelder tragen bei mit zweiDrittel:

t) des Bruttobetrags, welcher ver-dient ist;

2) des Betrags, welcher nach Art. 7t7als große Haverei in Rechnungkommt.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,die auf zwei Drittel bestimmte Quote bisauf die Hälfte zu ermäßigen.