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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
341
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Von der Haveret.

Ueberfahrtsgelder tragen bei mit demBetrage, welcher im Falle des Verlustesdes Schiffes eingebüßt wäre (Art. 671),nach Abzug der Unkosten, welche alsdannerspart sein würden.

Haftet auf einem beitragspflichtigenGegenstand eine, in einem spateren Noth-falle sich gründende Forderung, so trägtder Gegenstand nur mit seinem Werthenach Abzug dieser Forderung bei.

Art. 725.

Zur großen Haveret tragen nicht bei:

1) die Kriegs- und Mundvorräthe desSchiffs;

2) die Heuer und Effekten der Schiffs-besatzung ;

3) die Reiseeffekten der Reisenden.

Sind Vorräthe oder Effekten dieserArt aufgeopfert oder haben sie eine zurgroßen Haverei gehörige Beschädigung er-litten, so wird für' dieselben nach Maaß-gabe der Art. 713 7!7 Vergütung ge-währt; für Effekten, welche in Kostbar-- ketten, Geldern und Werthpapieren bestehen,wird jedoch nur dann Vergütung gewährt,wenn dieselben dem Schiffer gehörig be-zeichnet sind (Art. 608). Vorräthe undEffekten, für welche eine Vergütung ge-

Art. 724.