342 - Fünftes Buch. Achter Titel.
währt wird, tragen mit dem Werth oderdem Werchsunterschicd bei, welcher alsgroße Haverei in Rechnung kommt.
Die im Art. 7!0 erwähnten Gegen-stände sind beitragspflichtig, so weit sie ge-rettet sind.
Die Bodmereigelder sind nicht beitrags-pflichtig.
Art. 7S6.
Wenn nach dem Havercifall und biszum Beginn der Löschung am Ende derReise ein beitragspflichtiger Gegenstandganz verloren geht (Art. 706) oder zumTheil verloren geht oder im Werthe ver-ringert wird, wohin insbesondere der Falldes Art. 72-t gehört, so tritt eine verhält-nißmäßige Erhöhung der von den übrigenGegenständen zu entrichtenden Beiträge ,ein.
Ist erst nach Beginn der Löschungder Verlust oder die Werthsverringerungerfolgt, so geht der Beitrag, welcher aufden Gegenstand fällt, so weit dieser zurBerichtigung desselben unzureichend ge-worden ist, den Vergütungsberechtigtenverloren.
Art. 727.
Die Vergütungsberechtigten habenwegen der von dem Schiff und der Frachtzu entrichtenden Beiträge die Rechte vonSchiffsgläubigern (Tit. t 0). Auch in An-