Von der-- Havcrci.
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sehung der beitragspflichtigen Güter stehtihnen an den einzelnen Gütern wegen desvon diesen zu entrichtenden Beitrags einPfandrecht zu. Das Pfandrecht kann je-doch nach der Auslieferung der Güternicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers,welcher den Besitz in gutem Glauben er-langt hat, geltend gemacht werden.
Art. 723.
Eine persönliche Verpflichtung zurEntrichtung des Beitrags wird durch denHavereifall an sich nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtigerGüter wird j?doch, wenn ihm bei der An-nahme der Güter bekannt ist, daß davonein Beitrag zu entrichten sei, für denletzteren bis zum Werthe, welchen dieGüter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten,insoweit persönlich verpflichtet, als derBeitrag, falls die Auslieferung nicht er-folgt wäre, aus den Gütern hätte geleistetwerden können.
Art. 729.
Die Feststellung und Vertheilung derSchäden erfolgt an dem Bestimmungsortund, wenn dieser nicht erreicht wird, indem Hafen, wo die Reise endet.
Art. 730.
Der Schiffer ist verpflichtet, die Auf-machung der Dispache ohne Verzug zu