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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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344
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344 Fünftes Buch. Achler Titel.

veranlassen. Handelt er dieser Verpflicht-ung zuwider, so macht er sich jedem Be-theiligten verantwortlich.

Wird die Aufmachung der Dispachenicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jederBetheiligte die Aufmachung in Antragbringen und betreiben»

Art. 73t>

Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wirddie Dispache durch die ein für allemal be-stellten oder in deren Ermangelung durchdie vom Gericht besonders ernannten Per-sonen (Dispacheure) aufgemacht.

Jeder Betheiligte ist verpflichtet, diezur Aufmachung der Dispache erforder-lichen Urkunden, soweit er sie zu seinerVerfügung hat, namentlich Chartepartien,Konnossemente und Fakturen, dem Dis-^ pacheur mitzutheilen.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,über das Verfahren bei Aufmachung derDispache und die Ausführung derselbennähere Bestimmungen zu erlassen.

Art. 732.

Für die von dem Schiff zu leistendenBeitrage ist den LadungSbethetligten Sicher-heit zu bestellen, bevor das Schiff denHafen verlassen darf, in welchem nach Art.729 die Feststellung und Verrheilung derSchäden erfolgen muß.