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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
345
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Von der Haverei.

34S

Art. 733.

Der Schiffer darf Güter, auf welchenHavereibeiträge hasten, vor Berichtigungoder Sicherstellung der letzteren (Art. 616)nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbe-schadet der Haftung der Güter, für dieBeitrage persönlich verantwortlich wird.

Hat der Rheder die Handlungsweisedes Schiffers angeordnet, so kommen dieVorschriften des zweiten und dritten Ab-satzes des Art. -479 zur Anwendung.

Das an den beitragspflichtigen Güternden Vergütungsberechtigten zustehendePfandrecht wird für diese durch den Ver-frachter ausgeübt. »

Art. 73-t.

Hat der Schiffer zur Fortsetzung derReise, jedoch zum Zweck einer nicht zurgroßen Haverei gehörenden Aufwendung,die Ladung verbodmet oder über einenTheil derselben durch Verkauf oder durchVerwendung verfügt, so ist der Verlust,welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch er-leidet, daß er wegen seiner Ersatzansprücheaus Schiff und Fracht gar nicht odernicht vollständig befriedigt werden kann(Art. 509, 5tt>, 613), von sämmtlichenLadungsbetheiligten nach den Grundsätzender großen Haverei zu tragen.

Bei der Ermittelung des Verlustes istin dem Verhältniß zu den Ladungsbe-