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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
346
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346 Fünftes Buch. Achter Titel.

theiligten in allen Fällen, namentlich auchim Falle des zweiten Absatzes des Art.613, die im Art. 713 bezeichnete Ver-gütung maaßgebend. Mit dem Werthe,durch welchen diese Vergütung bestimmtwird, tragen die verkauften Güter auch zueiner etwa eintretenden großen Haverei bei(Art. 720).

Art. 735.

Ueber die außerdem nach den Grund-sahen der großen Haverei zu vertheilendenSchaden und Kosten bestimmt der Art. 637.

Die in den Fallen des Art. 637 unddes Art. 734 zu entrichtenden Beiträgeund eintretenden Vergütungen stehen inallen rechtlichen Beziehungen den Beiträgenund Vergütungen in Fällen der großenHaverei gleich.

Zweiter Abschnitt.

Schaden durch Zusammenstoß von.Schiffen.

Art. 736.

Wenn zwei Schiffe zusammenstoßenund entweder auf einer oder auf beidenSeiten durch den Stoß Schiff oder Ladungallein oder Schiff und Ladung beschädigtwerden oder ganz verloren gehen, so ist,falls eine Person der Besahung des einenSchiffs durch ihr Verschulden den Zu-sammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder