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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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347
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Von der Haverci.

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dieses Schiffs nach Maaßgabe der Art.451 und 452 verpflichtet, den durch denZusammenstoß dem andern Schiff unddessen Ladung zugefügten Schaden zuersetzen.

Die Eigenthümer der Ladung beiderSchiffe sind zum Ersatz des Schadens bei-zutragen nicht verpflichtet.

Die persönliche Verpflichtung derzur Schiffsbesatzung gehörigen Personen,für die Folgen ihres Verschuldens aufzu-kommen, wird durch diesen Artikel nichtberührt.

Art. 737.

Fällt keiner Person der Besatzungdes einen oder des anderen Schiffs einVerschulden zur Last oder ist der Zusam-menstoß durch beiderseitiges Verschuldenherbeigeführt, so findet ein Anspruch aufErsatz des dem einen oder anderen oderbeiden Schiffen zugefügten Schadens nichtstatt.

Art. 733.

Die beiden vorstehenden Artikel kom-men zur Anwendung ohne Unterschied, obbeide Schiffe oder das eine oder das an-dere sich in der Fahrt oder im Treibenbefinden, oder vor Anker oder am Landebefestigt liegen.