348 Fünftes Buch. Achter Tiiel.
Art. 739.
Ist ein durch den Zusammenstoß be-schädigtes Schiff gesunken, bevor es einenHafen erreichen konnte, so wird vermuther,daß der Untergang des Schiffs eine Folgedes Zusammenstoßes war.
Art. 740.
Wenn sich das Schiff unter der Führ/ung eines Zwangslootsen befunden hat unddie zur Schtffsbesatzung gehörigen Personendie ihnen obliegenden Pflichten erfüllthaben, so ist der Rheder des Schiffs vonder Verantwortung für den Schaden frei,welcher durch den von dem Lootsen ver-schuldeten Zusammenstoß entstanden ist.
A-rt. 741.
Die Vorschriften dieses Abschnitteskommen auch dann zur Anwendung, wennmehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zu-sammenstoß durch eine Person der Be-satzung des einen Schiffs verschuldet, sohaftet. der Rheder des letzteren auH fürden Schaden, welcher daraus entsteht, daßdurch den Zusammenstoß dieses Schiffs miteinem anderen der Zusammenstoß diesesanderen Schiffs mit einem dritten verur-sacht ist.