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Neunter Titel.Von der Rergung und Hülfsseistung in Leenoth.
Art. 742.
Wird in einer Seenoth ein Schiffoder dessen Ladung ganz oder theilweise,nachdem sie^ der Verfügung der Schiffs-besatzung entzogen oder von derselben ver--lassen waren, von dritten Personen an sichgenommen und in Sicherheit gebracht, sohaben diese Personen Anspruch auf Berge-lohn.
Wird außer dem vorsiehenden Fallein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfedritter Personen aus einer Seenoth ge-rettet, so haben dieselben nur Anspruchauf Hülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglücktenoder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruchauf Berge- oder Hülfslohn nicht zu.
Art. 743.
Wenn noch während der Gefahr einVertrag über die Höhe des Berge- oderHülfslohns geschlossen ist, so kann derselbewegen erheblichen Uebermaaßes der zuge-sicherten Vergütung .angefochten und dieHerabsetzung der letzteren auf das den Um-standen entsprechende Maaß verlangt werden.