Iö0 Fünftes Buch. Neunter Titel.
Art. 744.
In Ermangelung einer Vereinbarungwird die Höhe des Berge- oder Hülfs-lohns von dem Richter unter Berücksichtig-ung aller Umstände des Falls nach billigemErmessen in Geld festgesetzt.
Art. 745.
Der Berge- oder Hülfslohn umfaßtzugleich die Vergütung für die Aufwend-ungen , welche zum Zweck des Bergensund Rettens geschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kostenund Gebühren der Behörden, die von dengeborgenen oder geretteten Gegenstandenzu entrichtenden Zölle und sonstigen Ab-gaben und die Kosten zum Zweck der Auf-bewahrung, Erhaltung, Abschätzung undVeräußerung derselben.
Art. 746.
Bet der Bestimmung des Betragsdes Berge- oder Hülfslohns kommen ins-besondere in Anschlag: der bewiesene Eifer,die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste,die geschehenen Aufwendungen, die Zahlder thätig gewesenen Personen , die Ge-fahr, welcher dieselben ihre Person undihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowiedie Gefahr, welche den geborgenen odergeretteten Gegenständen gedroht hat, undder nach Abzug der Kosten (Art. 745Abs. 2) verbliebene Werth derselben.