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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
351
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Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenvlh. 351

Art. 747.

Der Berge- oder Hülfslohn darfohne den übereinstimmenden Antrag derParteien nicht auf eine Quote des WerthesSer geborgenen oder geretteten Gegenständefestgesetzt werden.

Art. 748.

Der Betrag des Bergelohns sollden dritten Theil des Werthes der ge-borgenen Gegenstände (Art. 74k) nichtübersteigen.

Nur ausnahmsweise, wenn die Berg-ung mit ungewöhnlichen Anstrengungen undGefahren verbunden war und jener Werthzugleich ein geringer ist, kann der Betragbis zur Hälfte des Werthes erhöht werben.

Art. 749.

Der Hülfslohn ist stets unter demBetrage festzusetzen, welchen der Berge-lohn unter sonst gleichen Umständen er-reicht haben würde. Auf den Werth dergeretteten Gegenstände ist bei Bestimmungdes Hülfslohns nur eine untergeordneteRücksicht zu nehmen.

> Art. 750.

Haben mehrere Personen an derBergung oder Hülfsleistung sich betheiligt, .»so wird der Berge- oder Hülfslohn unterdieselben nach Maaßgabe der persönlichen