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und sachlichen Leistungen der Einzelnenund im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt.
Zur gleichmaßigen Theilnahme sind auchdiejenigen berechtigt, welche in derselbenGefahr der Rettung von Menschen sichunterzogen haben.
Art. 751.
Wird ein Schiff oder dessen Ladungganz oder theilweise von einem anderenSchiff geborgen oder gerettet, so wird derBerge- oder Hülfslohn zwischen dem Rhe-der, dem Schiffer und der übrigen- Be-satzung des anderen Schiffs, sofern nichtdurch Vertrag unter ihnen ein Anderesbestimmt ist, in der Art vertheilt, daß derRheder die Hälfte, der Schiffer ein Vier-tel und die übrige Besatzung zusammengleichfalls ein Viertel erhalten. DieVer-theilung unter die letztere erfolgt nach Ver-hältniß der Heuer, welche dem Einzelnengebührt oder seinem Range nach gebührenwürde.
Art. 752.
Auf Berge-und Hülfslohn hat keinenAnspruch:.
1) wer seine .Dienste aufgedrungen,insbesondere ohne Erlaubniß desanwesenden Schiffers das Schiffbetreten hat;