Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 353
2) wer von den geborgenen Gegen-ständen dem Schiffer, dem Eigen-thümer oder der zuständigen Behördenicht sofort Anzeige gemacht hat.
Art. 753.
Wegen der Bergungs- und Hülfs-kosten, wozu auch dev Berge- und Hülfs-lohn gezählt wird, steht dem Gläubiger einPfandrecht an den geborgenen oder> ge-retteten Gegenständen, an den geborgenenGegenständen bis zur Sicherheitsleistangzugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
In Ansehung der Geltendmachungdes Pfandrechts finden die Vorschriftendes zweiten und dritten Absatzes des Art.ö97 Anwendung.
Art. 754.
Der Schiffer darf die Güter vor Be-friedigung oder Sicherstellung ^ des Gläu-bigers weder ganz noch theilweise aus-liefern, widrigenfalls er dem Gläubigerinsoweit persönlich verpflichtet wird, alsderselbe aus den ausgelieferten Güternzur Zeit der Auslieferung hätte befriedigtwerden können.
Hat der Rheder die Handlungsweisedes Schiffers angeordnet, so kommen dieVorschriften des zweiten und dritten Ab-satzes des Art. 479 zur Anwendung.
Handelsgesetzbuch. 22 '