3S4 Fünftes Buch. Neunter Titel.
Art. 755.
Eine persönliche Verpflichtung zurEntrichtung 'der Bergungs- und Hülfs-kosten wird durch die Bergung oder Rett-ung an sich nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wirdjedoch, wenn ihm bei Annahme derselbenbekannt ist, daß davon Bergungs- oderHülfskosten zu berichtigen seien, für dieseKosten insoweit persönlich verpflichtet, alsdieselben, falls die Auslieferung nicht er-folgt wäre, aus den Gütern hätten be-richtiget werden können.
Sind noch andere Gegenstände ge-meinschaftlich mit den ausgelieferten Güterngeborgen oder gerettet, so geht die persön-liche Haftung des Empfängers über denBetrag nicht hinaus, welcher bei Ver-theilung der Kosten über sämmtliche Gegen-stände auf die ausgelieferten Güter fällt.
Art. 756.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen.
Dieselben können bestimmen, daß überdie Verpflichtung zur Zahlung eines Berge-oder Hülfslohns oder über den Betragdesselben von einer anderen als einerrichterlichen Behörde unter Vorbehalt desRechtswegs (Art. 744) zu entscheiden sei.
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