Von der Bergung und Hulssleistung in Seenoth. 355
Die Bestimmungen der Landesgesetzeüber die Wiedernehmung eines von demFeinde genommenen Schiffs werden durchdie Vorschriften dieses Titels nicht be-rührt.
Zehnter Titel.Von den Schijfsgläubigem.
Art. 757.
Die nachbenannten Forderungen ge-währen die Rechte eines Schiffsgläu-bigers :
1) die Kosten des Zwangsverkaufs desSchiffs; zu diesen gehören auch dieKosten der Vertheilung des Kauf-gelds, sowie die etwaigen Kostender Bewachung, Verwahrung undErhaltung des Schiffs und seinesZubehörs seit der Einleitung desZwangsverkaufs oder seit der der-selben vorausgegangenen Beschlag-nahme;
2) die in der Ziffer t nicht begriffenenKosten der Bewachung und Ver-wahrung des Schiffs und seinesZubehörs seit der Einbringung desSchiffs in den letzten Hafen, fallsdas Schiff im Wege der Zwangs-vollstreckung verkauft ist;
3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts-und Hafenabgaben, insbesondere die
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