356 Fünftes Buch. Zehnter Xitel.
Tonnen-^, Leuchtfeuer-, Quarantäne-und Hafengelder;
4) die aus den Dienst- und Heuerver-tragen herrührenden Forderungen derSchiffsbesatzung;
5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-,Hülfs-, Loskaufs- und Reklame-,kosten;
6) die Beitrage des Schiffs zur großenHaverei;
7) die Forderungen der Bodmerei -gläubiger, welchen das Schiff ver-bodmet ist, sowie die Forderungenaus sonstigen Kreditgeschäften, welcheder Schiffer als solcher während des
. Aufenthalts des Schiffs außerhalbdes Heimathshafens in Nothfällenabgeschlossen-hat (Art. 497, 510),auch wenn er Miteigenthümer oderAlleineigenthümer des Schiffs ist;den Forderungen aus solchen Kredit--geschäften stehen die Forderungenwegen Lieferungen oder Leistungengleich, welche ohne Gewährung einesKredits dem Schiffer als solchemwährend des Aufenthalts des Schiffsaußerhalb des Heimathshafens inNothfällen zur Erhaltung des Schiffsoder zur Ausführung der Reise ge-macht sind, soweit diese Lieferungenoder Leistungen zur Befriedigungdes Bedürfnisses erforderlich waren;