Von den SchiffSglSubigern.
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3) die Forderungen wegen Nichtabliefer-ung oder Beschädigung der Ladungs,güter und der im zweiten Absatzdes Art. 674 erwähnten Reise-effekten ;
9) die nicht unter eine der vorigen Ziffernfallenden Forderungen aus Rechts-geschäften, welche der Schiffer alssolcher kraft seiner gesetzlichen Be-fugnisse und nicht mit Bezug aufeine besondere Vollmacht geschlossenhat (Art. 432 Ziff. j), sowie dienicht unter eine der vorigen Ziffernfallenden Forderungen wegen Nicht-erfüllung oder wegen unvollständigeroder mangelhafter Erfüllung einesvon dem Rheder abgeschlossenen Ver-trags, insofern die Ausführung desletzteren zu den Dienstobliegenheitendes Schiffers gehört hat (Art. 452Ziffer 2);
10) die Forderungen aus dem Ver-schulden einer Person der Schiffs-besatzung (Art. 451 u. 452 Ziffer 3),auch wenn dieselbe zugleich Mit-eigenthümer oder Alleineigenthümerdes Schiffs ist.
Art. 758.
Den Schiffsgläubigern, welchen dasSchiff nicht schon durch Verbodmungverpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfand-