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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
358
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358 Fünftes Buch. Zehnter Titel.

recht an dem Schiff und dem Zubehördesselben zu.

Das Pfandrecht ist gegen dritte Be-sitzer des Schiffs verfolgbar.

Art. 759.

Das gesetzliche Pfandrecht eines jedendieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außer-dem auf die Bruttofracht derjenigen Reise,aus welcher seine Forderung entstanden ist.

Art. 760.

Als eine Reise im Sinne diesesTitels wird diejenige angesehen, zu welcherdas Schiff von neuem ausgerüstet oderwelche entweder auf Grund eines neuenFrachtvertrags oder nach vollständigerLöschung der Ladung angetreten wird.

Art. 76t.'

Den im Art. 757 unter Ziffer 4aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegender aus einer späteren Reise entstandenenForderungen' zugleich ein gesetzliches Pfand-recht an der Fracht der früheren Reisenzu, sofern die verschiedenen Reisen unterdenselben Dienst- und Heuervertrag fallen(Art. 52«, 536, 533, 554).

Art. 762.

Auf das dem Bodmereigläubiger inGemäßheit des Art. 680 zustehende Pfand-»

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