Von den Schiffsgläubigcrn.
recht finden dieselben Vorschriften Anwend-ung, welche für das gesetzliche Pfandrechtder übrigen Schiffsgläubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts desBodmereiglaubigers bestimmt sich jedochnach dem Inhalt des Bodmereivertrags(Art. 68t).
Art. 763. '
Das einem Schiffsgläubiger zustehendePfandrecht gilt in gleichem Maaße fürKapital, Zinsen, Bodmereiprämte undKosten.
Art. 764.
Der Schiffsgläubiger, welcher seinPfandrecht verfolgt, kann sowohl den Rhe-der als auch den Schiffer belangen, denLetzteren auch dann, wenn das Schiff indem Heimathshafen liegt (Art. 495).
Das gegen den Schiffer ergangeneErkenntniß ist in Ansehung des Pfand-rechts gegen den Rheder wirksam.
Art. 765.
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigershat es keinen Einfluß, daß der Rheder fürdie Forderung bei deren Entstehung oderspäter zugleich persönlich verpflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondereauf die Forderungen der Schiffsbesatzungaus den Dienst- und Heuerverträgen An-wendung (Art. 453).