360 Fünftes Buch. Zehnter Titel.
Art. 766.!
Gehört das Schiff einer Rhederet, sohaftet das Schiff und die Fracht denSchiffsgläubigern in gleicher Weise, alswenn das Schiff nur einem Rheder ge-hörte.
Art. 767.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubigeram Schiff erlischt:
1) durch den im Inland im Wege derZwangsvollstreckung erfolgten Ver-kauf des Schiffs; an Stelle desletzteren tritt für die Schiffsgläubigerdas Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubigerzur Wahrnehmung ihrer Rechte öf-fentlich aufgefordert werden; imUebrigen bleiben die Vorschriftenüber das den Verkauf betreffendeVerfahren den Landesgesehen vorbe-halten ;
2) durch den von dem Schiffer im Falleder zwingenden Nothwendigkeit aufGrund seiner gesetzlichen Befugnissebewirkten Verkauf des SchiffsArt. 499) ; an Stelle des letzterentritt für die Schiffsgläubiger dasKaufgeld, so lange es bei dem Käu-fer aussteht oder noch in den Hän-den des Schiffers ist.