Von den SchiffSgläubigern.
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Art. 768.
^ Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten,zu bestimmen, daß auch in anderen Ver-außerungsfällen die Pfandrechte erlöschen,wenn die Schiffsglaubiger zur Anmeldungder Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich auf-gefordert sind, oder wenn die Schiffs-glaubiger ihre Pfandrechte innerhalb einerbestimmten Frist, seitdem das Schiff indem Heimathshafen oder in einem inlandi-schen Hafen sich befunden hat, bei der zu-ständigen Behörde nicht angemeldet haben.
Art. 769.
Der Art. 767 findet keine Anwend-ung, wenn nicht das ganze Schiff, sondernnur eine oder mehrere Schiffsparten ver-äußert werden.
Art. 770.
In Ansehung des Schiffs haben dieKosten des Zwangsverkaufs (Art. 757Ziffer 1) und die Bewachungs- und Ver-wahrungskosten seit der Einbringung inden letzten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vorallen anderen Forderungen der Schiffs-gläubiger den Vorzug.
Die Kosten des Zwangsverkaufs gehenden Bewachungs- und Verwahrungskostenseit derEinbringung in den letzten Hafen vor.
Art. 771.Von den übrigen Forderungen gehen