362 Fünftes Buch. Zehnter Titel.
die, die letzte Reise (Art. 760) betreffendenForderungen, zu welchen auch die nach derBeendigung der letzten Reise entstandenenForderungen gerechnet werden, den Forder-ungen vor, welche die früheren Reisen be-treffen«
Von den Forderungen, welche nichtdie letzte Reise betreffen, gehen die einespätere Reise betreffenden denjenigen vor,welche eine frühere Reise betreffen.
Den im Art. 757 unter Ziffer -t auf-geführten Schiffsgläubigern gebührt jedochwegen der eine frühere Reise betreffendenForderungen dasselbe Vorzugsrecht, welchesihnen wegen der eine spatere Reise be-treffenden Forderungen zusteht, sofern dieverschiedenen Reisen unter denselben Dienst-oder Heuervertrag fallen.
Wenn die Bodmereireise meh'rereReisen im Sinne des Art. 760 umfaßt,so steht der Bodmereiglaubiger denjenigenSchiffsgläubigern nach, deren Forderungendie nach Vollendung der ersten dieser Reisenangetretenen spateren Reisen betreffen.
Art. 772.
Die Forderungen, welche dieselbeReise betreffen, sowie diejenigen, welcheals dieselbe Reise betreffend anzusehen sind(Art. 771), werden in nachstehender Ord-nung berichtigt: