Von'den Schiffsgläubigern.
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t) die öffentlichen Schiffs- Schifffahrts-und Hafenabgaben (Art. 757 Ziff. 3);
2) die aus den Dienst- und Heuer-vertragen herrührenden Forderungender Schiffsbesatzung (Art. 757 Zif-fer 4):
3) die Lootsengelder sowie die Berg-ungs?, Hülfs-, Loskaufs- und Re-klamekosten (Art. 757 Ziffer 5),die Beitrage des Schiffs zur großenHaverei (Art. 757 Ziffer 6), dieForderungen aus den von demSchiffer in Nothfällen abgeschlossenenBodmerei- und sonstigen Kreditge-schäften sowie die diesen Forderungengleichzuachtenden Forderungen (Art.757 Ziffer 7);
4) die Forderungen wegen Nicht-lieferung oder Beschädigung vonGütern und Reiseeffekten (Art. 757Ziffer 8);
5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und l0aufgeführten Forderungen.
Art. 773.
Von den unter Ziffer t, S, 4 und 5des Art. 772 aufgeführten Forderungensind die unter derselben Ziffer dieses Ar-tikels aufgeführten gleichberechtigt.
Von den unter Ziffer 3 des Art. 772aufgeführten Forderungen geht dagegendie später entstandene der früher entstandenen