364 Fünftes Buch. Zehnter Titel.
vor; die , gleichzeitig entstandenen sindgleichberechtigt.
Hat der Schiffer aus Anlaß desselbenNothfalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen(Art. 757 Ziffer 7), so gelten die daraus .herrührenden Forderungen als gleichzeitigentstanden.
Forderungen aus Kreditgeschäften, na-mentlich aus Bodmereiverträgen, welcheder Schiffer zur Berichtigung früherer,unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallenderForderungen eingegangen ist, sowie For-derungen aus Verträgen, welche derselbebehufs Verlängerung der Zahlungszei't,Anerkennung oder Erneuerung solcher frühererForderungen abgeschlossen hat, haben auchdann, wenn das Kreditgeschäft oder derVertrag zur Fortsetzung der Reise noth-wendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht,welches der früheren Forderung zustand.
Art. 774.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubigeran der Fracht (Art. 759) ist nur so langewirksam, als die Fracht noch aussteht oderdie Frachtgelder in den Händen des Schifferssind.
Auch auf dieses Pfandrecht finden diein den vorstehenden Artikeln über dieRangordnung enthaltenen Bestimmungen 'Anwendung.
Im Falle der Cession der Fracht kanndas Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so