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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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365
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Von den Schiffsgläubigern. 365

lange die Fracht noch aussteht oder dieFrachtgelder in den Händen des Schifferssind, auch dem Cessionar gegenüber geltendgemacht werden.

Insoweit der Rheder die Fracht ein-gezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern,welchen das Pfandrecht dadurch ganz oderzum Theil entgeht, persönlich und zwareinem jeden in Höhe desjenigen Betrags,welcher für denselben bei Vertheilung deseingezogenen Betrags nach der gesetzlichenRangordnung sich ergibt.

, Dieselbe persönliche Haftung desRheders tritt ein in Ansehung der amAbladungsort zur Abladungszeit üblicbenFracht für die Güter, welche für seineRechnung abgeladen sind,

Art. 775.

Hat der Rheder die Fracht zur Be-friedigung eines oder mehrerer Gläubiger,welchen ein Pfandrecht an derselben zustand,verwendet, so ist er den Gläubigern,welchen der Vorzug gebührt hätte, nurinsoweit verantwortlich, als erwiesen wird,daß er dieselben wissentlich verkürzt hat.

Art. 776.

Insoweit der Rheder in den im Art.767 unter Ziffer i und 2 erwähnten Fällendas Kaufgeld eingezogen hat, haftet er inHöhe des eingezogenen Betrags sämmt-