366 Fünftes Buch. Zehnter Titel.
lichen Schiffsgläubigern in gleicher Weisepersönlich, wie den Gläubigern einer Reiseim Falle der Einziehung der Fracht (Art.774, 775).
Art. 777.
Wenn der Rheder, nachdem er vonder Forderung eines Schiffsgläubigers, fürwelche er nur mit Schiff und Fracht haftet,Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einerneuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohnedaß das Interesse des Schiffsgläubigerses geboten hat, so wird er für die For-derung in Höhe desjenigen Betrags zu-gleich persönlich verpflichtet, welcher fürden Gläubiger si^ ergeben haben würde,falls der Werth, welchen das Schiff betAntritt der Reise hatte, unter die Schiffs-gläubiger nach der gesetzlichen Rangord-nung vertheilt worden wäre.
Es wird bis zum Beweise des Gegen-theils angenommen, daß der Gläubigerbei dieser Vertheilung seine vollständigeBefriedigung erlangt haben würde.
Die persönliche Verpflichtung desRheders, welche aus der Einziehung der ,dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht(Art. 774), wird durch diesen Artikelnicht berührt.
Art. 778.
Die Vergütung für Aufopferungoder Beschädigung in Fällen der großen
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