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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
367
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Von den Schiffsgläubigerrr. 367

Haverei tritt für die Schiffsgläubiger anStelle desjenigen, wofür die Vergütungbestimmt ist.

Dasselbe gilt von der Entschädigung,welche im Falle des Verlustes oder derBeschädigung deß Schiffs oder wegen ent-zogener Fracht im Falle des Verlustesoder der Beschädigung von Gütern demRheder von demjenigen gezahlt werdenmuß, welcher den Schaden durch eine rechts-widrige Handlung verursacht hat.

Ist die Vergütung oder Entschädigungvon dem Rheder eingezogen, so haftet erin Höhe des eingezogenen Betrags denSchiffsgläubigern in gleicher Art persönlich,wie den Gläubigern einer Reise im Falle5er Einziehung der Fracht (Art. 774, 775).

Art. 779.

Im Falle der Konkurrenz der Schiffs-gläubiger, welche ihr Pfandrecht verfolgen,mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigenGläubigern, haben die Schiffsgläubigerden Vorzug.

Art. 780.

Die Bestimmungen der Art. 767 und769 über das Erlöschen der Pfandrechteder Schiffsgläubiger finden auch Anwend-ung auf die sonstigen Pfandrechte, welche