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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
368
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3K8 Fünftes Buch. Zehnter Titel.

nach den Landesgesetzen an dem Schiff odereiner Schiffspart durch Willenserklärungoder Gesetz erworben und gegen den drittenBesitzer verfolgbar sind.

Die Vorschrift des Art. 767 Ziffer 1tritt auch rücksichtlich der,auf einer Schiffs?part haftenden Pfandrechte im Falle desZwangsverkaufs dieser Schiffspart ein.

Im Uebrigen werden die Rechte derim ersten Absatz erwähnten Pfandgläubigernicht nach den Bestimmungen dieses Ti-tels, sondern nach den Landesgesstzen be?urtheilt.

Art. 731.

Von den auf den Gütern wegender Fracht, der Bodmereigelder, der Bei-träge zur großen Haverei und der Bergungs-und Hülfskosten (Art. 624, 626, 680,727, 753) haftenden Pfandrechten stehtdas wegen der Fracht allen übrigen nach;unter diesen übrigen hat das später ent-standene vor dem früher entstandenen denVorzug; die gleichzeitig entstandenen sindgleichberechtigt. Die Forderungen aus denvon dem Schiffer aus Anlaß desselbenNothfalls abgeschlossenen Geschäften geltenals gleichzeitig entstanden.

In den Fällen der großen Havereiund des Verlustes oder der Beschädigungdurch rechtswidrige Handlungen kommen