Von den SchiffSglSubigern. 369
die Vorschriften des Art. 773 und in demFalle des von dem Schiffer zur Abwend-ung oder Verringerung eines Verlustesnach Maaßgabe des dritten Absatzes desArtikels 504 bewirkten Verkaufs die Vor-schriften des Ariikels 7-67 Ziffer 2 undwenn derjenige, für dessen Rechnung derVerkauf geschehen ist, das Kaufgeld ein-zieht, der Artikel 776 zur Anwendung.
Elster Titel.
Von der Versicherung gegen die gefahren derSeeschisssahrt.
Erster Abschnitt.Allgemeine Grundsätze.
Art. 78Z.
Jedes in Geld schätzbare Interesse,welches Jemand daran hat, daß Schiffoder Ladung die Gefahren der Seeschiff-fahrt bestehe, kann Gegenstand der See-versicherung sein.
Art. 733.
Es können insbesondere versichertwerden:das Schiff;die Fracht;
die Ueberfahrtsgelder;die Güter;
Handelsgesetzbuch. 24