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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
370
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370 Fünftes Buch. Elster Titel.

die Bodmereigelder;die Havereigelder;

andere Forderungen, zu deren Deckung

Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder

Güter dienen;der von der Ankunft der Güter am

Bestimmungsort erwartete Gewinn

(imaginäre Gewinn);die zu verdienende Provision;die von dem Versicherer übernommene

Gefahr (Rückversicheru»g).

In der einen dieser Versicherungen istdie andere nicht enthalten.

Art. 734.

Die Heuerforderung des Schiffers undder Schiffsmannschaft kann nicht versichertwerden.

Art. 735.

Der Versicherungsnehmer kann ent-weder sein eigenes Interesse (Versicherungfür eigene Rechnung) oder das Interesseeines Dritten (Versicherung für fremdeRechnung) und in dem letzteren Falle mitoder ohne Bezeichnung der Person desVersicherten unter Versicherung bringen.

Es kann im Vertrag auch unbestimmtgelassen werden, ob die Versicherung füreigene oder für fremde Rechnung ge-nommen wird (für Rechnungwen es an-geht"). Ergibt sich bei einer Versicherung