V. d. Versieh, geg. d. Gefahre» d. Seeschrfffahrt. 371
für Rechnung „wen es angeht", daß die-selbe für fremde Rechnung genommen ist,so kommen die Vorschriften über die Ver-sicherung für fremde Rechnung zur An-wendung.
Die Versicherung gilt als für eigeneRechnung des Versicherungsnehmers ge-schlossen, wenn der Vertrag nicht ergibt,daß sie für fremde Rechnung oder fürRechnung „wen es angeht" genommen ist.
Art. 786.
Die Versicherung für fremde Rech-nung ist für den Versicherer nur dannverbindlich, wenn entweder der Versicherungs-nehmer zur Eingehung derselben von demVersicherten beauftragt war, oder wennder Mangel eines solchen Auftrags vondem Versicherungsnehmer bei dem Abschlußdes Vertrags dem Versicherer angezeigtwird.
Ist die Anzeige unterlassen, so kannder Mangel des Auftrags dadurch nichtersetzt werden, daß der Versicherte dieVersicherung nachträglich genehmigt.
Ist die Anzeige erfolgt, so ist dieVerbindlichkeit der Versicherung für denVersicherer von der nachträglichen Ge-nehmigung des Versicherten nicht ab-hängig.
Der Versicherer, für welchen nach
den Bestimmungen dieses Artikels der
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