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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
372
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372 Fünftes Buch. Elfter Titel.

Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat,selbst wenn er die U»verbindlichkeit desVertrags geltend. macht, gleichwohl aufdie volle Prämie Anspruch.

, Art. 787.

Ist die Versicherung von einem Be-vollmächtigten, von einem Geschäftsführerohne Auftrag oder von einem sonstigenVertreter des Versicherten in dessen Namengeschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetz-buchs weder der Vertreter Versicherungs-nehmer, noch die Versicherung selbst eineVersicherung für fremde Rechnung.

Im Zweifel wird angenommen, daßselbst die auf das Interesse eines benann-ten Dritten sich beziehende Versicherungeine Versicherung für fremde Rech-nung ist.

Art. 783.

Der Versicherer ist verpflichtet, einevon ihm unterzeichnete schriftliche Urkunde(Polize) über den Versicherungsvertragdem Versicherungsnehmer auf dessen Ver-langen auszuhändigen.

Art. 739.

Auf die Gültigkeit des Versicherungs-vertrags hat es keinen Einfluß, daß zurZeit des Abschlusses desselben die Mög-lichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden