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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
373
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P. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 373

Schadens schon ausgeschlossen oder daßder zu ersetzende Schaden bereits ein-getreten ist.

Waren jedoch beide Theile von demSachverhältniß unterrichtet, so ist der Ver-trag als Versicherungsvertrag ungültig.

Wußte nur der Versicherer, daß dieMöglichkeit des Eintritts eines zu er-setzenden Schadens schon ausgeschlossen sei,oder wußte nur der Versicherungsnehmer,daß der zu ersetzende Schaden schon ein-getreten sei, so ist der Vertrag für denanderen, von dem Sachverhältniß nichtunterrichteten Theil unverbindlich. Imzweiten Falle hat der Versicherer, selbstwenn er die UnVerbindlichkeit des Vertragsgeltend macht, gleichwohl auf die vollePrämie Anspruch.

Im Falle der Vertrag für den Ver-sicherungsnehmer durch einen Vertreterabgeschlossen wird, kommt die Vorschriftdes zweiten Absatzes des Art. 810, imFalle der Versicherung für fremde Rech-nung die Vorschrift des Art. 8»t und imFalle der Versicherung mehrerer Gegen-stände oder einer Gesammtheit von Gegen-ständen die Vorschrift des Art. 8t4 zurAnwendung.

Art. 790.

Der volle Werth des versichertenGegenstandes ist der Versicherungswerth.