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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
374
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374 Fünfte« Buch. Elfter Titel.

Die Versicherungssumme kann denVersicherungswerth nicht übersteigen.

Soweit die Versicherungssumme denVersicherungswerth übersteigt (Ueberver-sicherung), hat die Versicherung keine recht-liche Geltung.

Art. 791.

Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigenAbschließung verschiedener Versicherungs-verträge der Gesammtbetrag der Ver-sicherungssummen den Versicherungswerth,so haften alle Versicherer- zusammen nurin Höhe des Versicherungswerths und zwarjeder einzelne für so viele Prozente desVersicherungswerths, als seine Ver-sicherungssumme Prozente des Gefammt-betrags der Versicherungssummen bildet.Hierbei wird im Zweifel vermuthet, daßdie Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind.

Mehrere Versicherungsverträge, worübereine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist,ingleichen mehrere Versicherungsverträge,welche an demselben Tag abgeschlossen sind,gelten als gleichzeitig abgeschlossen.

Art. 792.

Wird ein Gegenstand, welcher bereits zumvollen Werth versichert ist, nochmals versichert,so hat die spätere Versicherung insoweit keinerechtliche Geltung, als der Gegenstand aufdieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahrbereits versichert ist (Doppelversicherung).