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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
375
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V. d. Vcrsich. geg. d. Gefahren d. Seeschiffsahrt. 375

Ist durch die frühere Versicherungnicht der volle Werth versichert, so giltdie spätere Versicherung, insoweit sie aufdieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahrgenommen ist, nur für den noch nicht ver-sicherten Theil des Werths.

Art. 793.

Die spätere Versicherung hat jedochungeachtet der Eingehung der früherenVersicherung rechtliche Geltung:

t) wenn bei dem Abschluß des späterenVertrags mit dem Versicherer ver-einbart wird, daß demselben dieRechte aus der früheren Versicher-ung abzutreten seien;

2) wenn die spätere Versicherung unterder Bedingung geschlossen wird, daßder Versicherer nur insoweit hafte,als der Versicherte sich an demfrüheren Versicherer wegen Zahlungs-unfähigkeit desselben nicht zu er-holen vermöge oder die frühere Ver-sicherung nicht zu Recht bestehe;

Z) wenn der frühere Versicherer mittelstVerzichtanzeige seiner Verpflichtunginsoweit entlassen wird, als zurVermeidung einer Doppelversicher-ung nöthig ist, und der spätereVersicherer^ bei Eingehung der spä-teren Versicherung hievon benach-richtigt wird. Dem früheren Ver-