Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
376
Einzelbild herunterladen
 

376 Fünftes Buch. Elster Titel.

sicherer gebührt in diesem Fall, ob-schon er von seiner Verpflichtungbefreit wird, gleichwohl die vollePrämie.

«

Art. 794.

Im Falle der Doppelversicherung hatnicht die zuerst genommene sondern diespäter genommene Versicherung rechtlicheGeltung, wenn die frühere Versicherungfür fremde Rechnung ohne Auftrag ge-nommen ist, die spätere dagegen von demVersicherten selbst genommen wird, sofernin einem solchen Falle der Versicherte ent-weder bei Eingehung der späteren Ver-sicherung von der früheren noch nicht unter-richtet war oder bei Eingehung der späterenVersicherung dem Versicherer anzeigt, daßer die frühere Versicherung zurückweise.

Die Rechte des früheren Versicherersin Ansehung der Prämie bestimmen sichin diesen Fällen nach den Vorschriften derArt. 900 und 90t.

Art. 795.

Sind mehrere Versicherungen gleich-zeitig oder nach einander geschlossen worden^so hat ein späterer Verzicht auf die gegenden einen Versicherer begründeten Rechtekeinen Einfluß auf die Rechte und Ver-pflichtungen der übrigen Versicherer.