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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
377
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P. d. Versich. gcg. d. Gefahren d. Sccschifffahrt. 377

Art. 796.

Wenn die Versicherungssumme denVersicherungswerts) nicht erreicht, so hastetder Versicherer im Fall eines theilweisenSchadens für den Betrag desselben nurnach Verhältniß der Versicherungssummezum Versicherungswerth.

Art. 797.

Wird durch Vereinbarung der Par-teien der Versicherungswerth auf eine be-stimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirtePolize), so ist die Taxe unter den Par-teien für den Versicherungswerth maaß-gebend.

Der Versicherer ist jedoch befugt,eine Herabsetzung der Taxe zu fordern,wenn er beweist, daß dieselbe wesentlichübersetzt sei; ist imaginärer Gewinn taxirr,so hat er im Falle der Anfechtung derTaxe zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeitdes Abschlusses des Vertrags nach kauf-männischer Berechnung möglicher Weisezu erwartenden Gewinn überstiegen habe.

Eine Polize mit der Bestimmung:vorläufig taxirt" wird, so lange die Taxenicht in eine feste verwandelt ist, einernicht taxirten Polize (offenen Polize) gleich-geachtet.

Bei der Versicherung von Fracht istdie Taxe in Bezug auf einen von demVersicherer zu ersetzenden Schaden nur