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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
378
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Z78 Fünftes Buch. Elfter Titel.

dann maaßgebend, wenn dieses besondersbedungen ist.

Art. 793.

Wenn in einem Vertrage mehrereGegenstände oder eine Gesammtheit vonGegenständen unter einer Versicherungs-summe begriffen, aber für einzelne der.-selben besondere Taxen vereinbart sind, sogelten die Gegenstände, welche besonderstarirt sind, auch als abgesondert ver-sichert.

Art. 799^

Als Versicherungswerth des Schiffsgilt, wenn die Parteien nicht eine andereGrundlage für die Schätzung vereinbarthaben, der Werth, welchen das Schiff indem Zeitpunkt hat, in welchem die Ge-fahr für den Versicherer zu laufen beginnt.

Diese Bestimmung kommt auch dannzur Anwendung, wenn der Versicherungs-werth des Schiffs tarirt ist.

Art. 800.

Die Ausrüstungskosten, die Heuerund die Versicherungskosten können zu-gleich mit dem Schiff oder besonders ver-sichert werden, insoweit sie nicht bereitsdurch die Versicherung der Bruttofrachtversichert sind. Dieselben gelten nur dannals mit dem Schiff versichert, wenn esvereinbart ist.