Z78 Fünftes Buch. Elfter Titel.
dann maaßgebend, wenn dieses besondersbedungen ist.
Art. 793.
Wenn in einem Vertrage mehrereGegenstände oder eine Gesammtheit vonGegenständen unter einer Versicherungs-summe begriffen, aber für einzelne der.-selben besondere Taxen vereinbart sind, sogelten die Gegenstände, welche besonderstarirt sind, auch als abgesondert ver-sichert.
Art. 799^
Als Versicherungswerth des Schiffsgilt, wenn die Parteien nicht eine andereGrundlage für die Schätzung vereinbarthaben, der Werth, welchen das Schiff indem Zeitpunkt hat, in welchem die Ge-fahr für den Versicherer zu laufen beginnt.
Diese Bestimmung kommt auch dannzur Anwendung, wenn der Versicherungs-werth des Schiffs tarirt ist.
Art. 800.
Die Ausrüstungskosten, die Heuerund die Versicherungskosten können zu-gleich mit dem Schiff oder besonders ver-sichert werden, insoweit sie nicht bereitsdurch die Versicherung der Bruttofrachtversichert sind. Dieselben gelten nur dannals mit dem Schiff versichert, wenn esvereinbart ist.