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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
379
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V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 379

Art. 80t.

Die Fracht kann bis zu ihrem Brutto-betrage versichert werden, insoweit sie nichtbereits durch die Versicherung der Aus-rüstungskosten, der Heuer und der Ver-sicherungskosten versichert ist.

AIS Versicherungswerth der Frachtgilt der Betrag der in den Frachtverträgenbedungenen Fracht, und wenn eine be-stimmte Fracht nicht bedungen ist oder in-soweit Güter für Rechnung des Rhedersverschifft sind, der Betrag der üblichenFracht (Art. 620).

Art. 302.

Ist bei der Versicherung der Frachtnicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder obnur ein Theil derselben versichert sei, sogilt die ganze Fracht als versichert.

Ist nicht bestimmt, ob die Brutto-oder Nettofracht versichert sei, so gilt dieBruttofracht als versichert.

Wenn die Fracht der Hinreise unddie Fracht der Zurückreise unter einer Ver-sicherungssumme versichert sind und nichtbestimmt ist, welcher Theil der Versicher-ungssumme auf die Fracht der Hinreiseund welcher Theil auf die Fracht der Zu-rückreise falle, so wird die Hälfte derselbenauf die Fracht der Hinreise, die Hälfteauf die Fracht der Zurückreise gerechnet.