380 Fünftes Buch. Elster Titel.
Art. 803.
Als Versicherungswerth der Gütergilt, wenn die Parteien nicht eine andereGrundlage für die Schätzung vereinbarthaben, derjenige Werth, welchen die Güteram Ort und zur Zeit der Abladung haben,unter Hinzurechnung aller Kosten bis anBord einschließlich der Versicherungskosten.
Die Fracht, sowie die Kosten währendder Reise und am Bestimmungsort werdennur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist.
Die Bestimmungen dieses Artikelskommen auch dann zur Anwendung, wennder Versicherungswerth der Güter tarirt ist.
Art. 804.
Sind die Ausrüstungskosten oder dieHeuer, sei es selbstständig, sei es durchVersicherung der Bruttofracht, versichert,oder sind bei der Versicherung von Güterndie Fracht oder die Kosten während derReise und am Bestimmungsort versichert,so leistet der Versicherer für denjenigenTheil derselben keinen Ersatz, welcher inFolge eines Unfalls erspart wird.
Art. 605.
Bei der Versicherung von Güternist der imaginäre Gewinn oder die Pro,vision, selbst wenn der Versicherungswerthder Güter tarirt ist, als mitversichert nuranzusehen, sofern eS im Vertrage be-stimmt ist.