B. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 331
Ist im Falle der Mitversicherung desimaginären Gewinns der Versicherungs-wert!) taxirt, aber nicht bestimmt, welcherTheil der Taxe auf den imaginären Ge-winn sich beziehe, so wird angenommen,daß zehn Prozent der Taxe auf den ima-ginären Gewinn fallen. Wenn im Falleder Mitversicherung des imaginären Ge-winns der Versicherungswcrlh nicht taxirtist, so werden als imaginärer Gewinnzehn Prozent des Versicherungswerlhs derGüter (Art. 803) als versichert betrachtet.
Die Bestimmungen des zweiten Ab-satzes kommen auch im Falle der Mit-versicherung der Provision mit der Maaß-gabe zur Anwendung, daß an Stelle derzehn Prozent zwei Prozent treten.
Art. 306.
Ist der imaginäre Gewinn oder dieProvision sclbstständig versichert, der Ver-sicherungswert!) jedoch nicht taxirt, so wirdim Zweifel angenommen, daß die Ver-sicherungssumme zugleich als Taxe desVersicherungswerths gelten soll.
Art. 807. ..
Die Bodmereigelder können ein-schließlich der Bodmereivrämie für denBodmereigläubiger versichert werden.
Ist bei der Versicherung von Bod-mereigeldern nicht angegeben, welche Gegen-