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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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382
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382 Fünftes Buch. Elfter Titel.

stände verbodmet sind, so wird angenom-men, daß Bodmereigelder auf Schiff,Fracht und Ladung versichert seien. Wennin Wirklichkeit nicht alle diese Gegenständeverbodmet sind, so kann nur der Versichererauf die vorstehende Bestimmung sich be-rufen.

Art. 303.

Hat der Versicherer seine Verpflicht-ungen erfüllt, so tritt er, insoweit er einenSchaden vergütet hat, dessen Erstattungder Versicherte von einem Dritten zufordern befugt ist, jedoch unbeschadet derBestimmungen im zweiten Absatz des Art.778 und im zweiten Absatz des Art. 78t,in die Rechte des Versicherten gegen denDritten.

Der Versicherte ist verpflichtet, demVersicherer, wenn er es versangt, auf dessenKosten eine beglaubigte Anerkennungsur-kunde über den Eintritt in die Rechtegegen den Dritten zu ertheilen.

Der Versicherte ist verantwortlich fürjede Handlung, durch welche er jene Rechtebeeinträchtigt.

Art. 809.

Ist eine Forderung versichert, zu derenDeckung eine den Gefahren der See aus-gesetzte Sache dient, so ist der Versicherteim Fall eines Schadens verpflichtet, demVersicherer, nachdem dieser seine Ver-