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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
383
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V. d. Verslch. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 383

pflichtungen erfüllt hat, seine Rechtegegen den Schuldner insoweit abzutreten,als der Versicherer Ersatz geleistet hat.

Der Versicherte ist nicht verpflichtet,die ihm gegen den Schuldner zustehendenRechte geltend zu machen, bevor er denVersicherer in Anspruch nimmt.

Zwnter Abschnitt.

Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags.

Art. 810.

Der Versicherungsnehmer ist sowohlim Falle der Versicherung für eigene Rech-nung als im Falle der Versicherung fürfremde Rechnung verpflichtet, bei dem Ab-schluß des Vertrags dem Versicherer alleihm bekannten Umstände anzuzeigen, welchewegen ihrer Erheblichkeit für die Beur-theilung der von dem Versicherer zu tragendenGefahr geeignet sind, auf den Entschlußdes Letzteren, sich auf den Vertrag über-haupt oder unter denselben Bestimmungeneinzulassen, Einfluß zu üben.

Wenn der Vertrag für den Ver-sicherungsnehmer durch einen Vertreterdesselben abgeschlossen wird, so sind auchdie dem Vertreter bekannten Umständeanzuzeigen.

Art. 811.Im Falle der Versicherung für fremde