384 Fünftes Buch. Elster Titel.
Rechnung müssen dem Versicherer bei demAbschluß des Vertrags auch diejenigen Um-stände angezeigt werden, welche dem Ver-sicherten selbst oder einem Zwischenbeauf-tragten bekannt sind.
Die Kenntniß des Versicherten odereines Zwischenbeauftragten kommt jedochnicht in Betracht, wenn der Umstand den-selben so spät bekannt wird, daß sie denVersicherungsnehmer ohne Anwendungaußergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschlußdes Vertrags nicht mehr davon benach-richtigen können.
Die Kenntniß des Versicherten kommtauch dann nicht in Betracht, wenn dieVersicherung ohne Auftrag und ohneWissen desselben genommen ist.
Art. -812.
Wenn die in den beiden vorstehendenArtikeln bezeichnete Verpflichtung nichterfüllt wird, so ist der Vertrag für denVersicherer unverbindlich.
Diese Vorschrift findet jedoch keineAnwendung, wenn der nicht angezeigteUmstand dem Versicherer bekannt war oderals ihm bekannt vorausgesetzt werden durfte.
Art. 3>3.
Wird von dem Versicherungsnehmerbet dem Abschluß des Vertrags in Bezugauf einen erheblichen Umstand (Art. 8itl)eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist derVertrag für den Versicherer unverbindlich.